§ 1 Geltung

1. Alle Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Bava­ria­pool Tho­mas Emme­richs GmbH (nach­fol­gend Ver­käu­fer) an Unter­neh­mer (§ 14 BGB), juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich recht­li­che Son­der­ver­mö­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die der Ver­käu­fer mit sei­nem Ver­trags­part­ner, soweit er Unter­neh­mer (§ 14 BGB), juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich- recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist (nach­fol­gend Käu­fer) über die von ihm ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen schließt. Sie gel­ten auch für die zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bo­te an den Auf­trag­ge­ber, selbst wenn sie nicht noch­mals geson­dert ver­ein­bart werden.

2. Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn der Ver­käu­fer ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht wider­spricht. Selbst wenn der Ver­käu­fer auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers oder eines Drit­ten (nach­fol­gend Fremd-AGB) ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung die­ser Fremd-AGB.

§ 2 Angebot, Annahme, Vertragsinhalt und Schriftform

1. Alle Ange­bo­te des Ver­käu­fers sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kann der Ver­käu­fer inner­halb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maß­geb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer ist der schrift­lich abge­schlos­se­ne Kauf­ver­trag ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­ser gibt alle Abre­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zum Ver­trags­ge­gen­stand voll­stän­dig wie­der. Münd­li­che Zusa­gen des Ver­käu­fers vor Abschluss die­ses Ver­tra­ges sind recht­lich unver­bind­lich. Münd­li­che Abre­den der Ver­trags­par­tei­en wer­den durch den schrift­li­chen Ver­trag auf­ge­ho­ben und durch die­sen ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fortgelten.

3. Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Mit Aus­nah­me von Geschäfts­füh­rern und Pro­ku­ris­ten sind die Mit­ar­bei­ter des Ver­käu­fers nicht berech­tigt, hier­von abwei­chen­de münd­li­che Abre­den zu tref­fen. Zur Wah­rung der Schrift­form genügt die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung, ins­be­son­de­re per Tele­fax oder per E‑Mail, sofern unver­züg­lich die Kopie der unter­schrie­be­nen Erklä­rung über­mit­telt wird.

4. Anga­ben des Ver­käu­fers zum Gegen­stand der Lie­fe­rung oder Leis­tung (z.B. Gewich­te, Maße, Gebrauchs­wer­te, Belast­bar­keit, Tole­ran­zen und tech­ni­sche Daten) sowie Dar­stel­lun­gen des­sel­ben (z.B. Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen) sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Lie­fe­rung oder Leis­tung. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen (z.B. Abwei­chun­gen von +/- 10% bei der Lie­fe­rung in Auf­setz- oder fest ver­bun­de­nen Tanks) und Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sowie die
Erset­zung von Bestand­tei­len durch gleich­wer­ti­ge Bestand­tei­le sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Der Ver­käu­fer behält sich das Eigen­tum oder Urhe­ber­recht an allen von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­anschlä­gen sowie dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Model­len, Werk­zeu­gen und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Käu­fer darf die­se Gegen­stän­de ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Ver­käu­fers weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen oder durch Drit­te nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen las­sen. Er hat auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an die­sen zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren. Aus­ge­nom­men hier­von ist die Spei­che­rung elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung gestell­ter Daten zum Zweck übli­cher Daten­si­che­rung. Die inne­ren und äuße­ren Eigen­schaf­ten der Ware bestim­men sich nach den ver­ein­bar­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen, man­gels sol­cher nach den Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Kenn­zeich­nun­gen und/oder Spe­zi­fi­ka­tio­nen des Ver­käu­fers, man­gels sol­cher nach Übung, man­gels sol­cher nach Han­dels­brauch. Bezug­nah­men auf Nor­men oder Regel­wer­ke, Anga­ben in Sicher­heits­da­ten­blät­tern, Anga­ben zur Ver­wend­bar­keit der Waren und Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln und Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen sind kei­ne Zusi­che­run­gen oder Garan­tien. Ins­be­son­de­re stel­len ein­schlä­gig iden­ti­fi­zier­te Ver­wen­dun­gen nach der REACH-Ver­ord­nung (VO (EG) 1907/2006) weder eine Ver­ein­ba­rung einer ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Beschaf­fen­heit noch eine nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung dar.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die Prei­se gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fer­um­fang. Mehr- oder Son­der­leis­tun­gen wer­den geson­dert berech­net. Die Prei­se ver­ste­hen sich in EURO ab Werk zuzüg­lich Ver­pa­ckung, der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, bei Export­lie­fe­run­gen Zoll sowie Gebüh­ren und ande­ren öffent­li­chen Abgaben.

2. Soweit den ver­ein­bar­ten Prei­sen die Lis­ten­prei­se des Ver­käu­fers zugrun­de lie­gen und die Lie­fe­rung erst mehr als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss erfol­gen soll, gel­ten die bei Lie­fe­rung gül­ti­gen Lis­ten­prei­se des Ver­käu­fers (jeweils abzüg­lich eines even­tu­ell ver­ein­bar­ten pro­zen­tua­len oder fes­ten Rabatts).

3. Die Prei­se wer­den auf­grund der vom Ver­käu­fer oder sei­nem Vor­lie­fe­ran­ten fest­ge­stell­ten Mas­sen oder Gewich­ten berech­net. Die­se Mas­sen oder Gewich­te sind für den Käu­fer ver­bind­lich. Wenn die Ware auf Gefahr des Ver­käu­fers trans­por­tiert wird, ermit­telt der Käu­fer die Mas­sen oder Gewich­te unver­züg­lich nach Anlie­fe­rung mit­tels geeich­ter Waagen.

4. Rech­nungs­be­trä­ge sind mit Rech­nungs- und Waren­ein­gang ohne jeden Abzug zu bezah­len, sofern nicht etwas anders schrift­lich ver­ein­bart ist. Maß­ge­bend für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang beim Ver­käu­fer. Die Zah­lung per Scheck oder Wech­sel ist aus­ge­schlos­sen, sofern sie nicht im Ein­zel­fall geson­dert ver­ein­bart wird. Leis­tet der Käu­fer bei Fäl­lig­keit nicht, so sind die aus­ste­hen­den Beträ­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit mit 5 % p.a. zu ver­zin­sen, die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Zin­sen und wei­te­rer Schä­den im Fal­le des Ver­zugs bleibt unbe­rührt. Im Ver­zugs­fall erhebt der Ver­käu­fer unab­hän­gig hier­von eine Ver­zugs­pau­scha­le in Höhe von EUR 50,00.

5. Die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des Käu­fers oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

6. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren oder zu erbrin­gen, wenn ihm nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung der offe­nen For­de­run­gen des Ver­käu­fers durch den Käu­fer aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis (ein­schließ­lich aus ande­ren Ein­zel­auf­trä­gen, für die der­sel­be Rah­men­ver­trag gilt) gefähr­det wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk. Kos­ten aus Stand- und War­te­zei­ten gehen zu Las­ten des Käufers.

2. Vom Ver­käu­fer in Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen gel­ten stets nur annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min schrift­lich zuge­sagt oder ver­ein­bart ist. Sofern Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­zei­ten auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten. Bei Lie­fe­run­gen, die den Betrieb des Ver­käu­fers nicht berüh­ren (Stre­cken­ge­schäf­te), sind Lie­fer­ter­mi­ne und –fris­ten ein­ge­hal­ten, wenn die Ware die Ver­sen­dungs­stel­le so recht­zei­tig ver­lässt, dass bei übli­cher Trans­port­zeit die Lie­fe­rung recht­zei­tig beim Emp­fän­ger eintrifft.

3. Die Gefah­ren des Trans­ports ab Werk gehen auch dann zu Las­ten des Käu­fers, wenn die Lie­fe­rung fracht­frei oder frei Haus erfolgt. Holt der Auf­trag­ge­ber die Ware an der Lie­fer­stel­le ab, hat er selbst oder durch von ihm Beauf­trag­te die Bela­dung durch­zu­füh­ren. Die Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ins­be­son­de­re für den Gefahr­gut­trans­port obliegt dem Käu­fer. Für das Abla­den und Ein­la­gern der Ware ist der Käu­fer ver­ant­wort­lich. Bei Trans­por­ten in Tank­fahr­zeu­gen oder Auf­setz­tanks hat der Käu­fer für die Geeig­ne­t­heit und einen ord­nungs­ge­mä­ßen tech­ni­schen Zustand der Tanks oder sons­ti­gen Behäl­ter zu sor­gen, den Anschluss der Abfüll­lei­tun­gen an das Auf­nah­me­sys­tem der Tanks oder sons­ti­gen Behäl­ter selbst oder durch Beauf­trag­te vor­zu­neh­men. Sofern Mit­ar­bei­ter des Ver­käu­fers bei Lade- oder Tank­ar­bei­ten behilf­lich sind, han­deln sie nicht als Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­käu­fers son­dern aus­schließ­lich in der Ver­ant­wor­tung des Käufers.

4. Der Ver­käu­fer kann – unbe­scha­det sei­ner Rech­te aus Ver­zug des Käu­fers – vom Käu­fer eine Ver­län­ge­rung von Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten oder eine Ver­schie­bung von Lie­fer- und Leis­tungs­ter­mi­nen um den Zeit­raum ver­lan­gen, in dem der Käu­fer sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen dem Ver­käu­fer gegen­über nicht nachkommt.

5. Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, soweit die­se durch höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se (z.B. Betriebs­stö­run­gen aller Art, Schwie­rig­kei­ten in der Mate­ri­al- oder Ener­gie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Streiks, recht­mä­ßi­ge Aus­sper­run­gen, Man­gel an Arbeits­kräf­ten, Ener­gie oder Roh­stof­fen, Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von not­wen­di­gen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men oder die aus­blei­ben­de, nicht rich­ti­ge oder nicht recht­zei­ti­ge Belie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten) ver­ur­sacht wor­den sind, die der Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten hat. Sofern sol­che Ereig­nis­se dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung oder Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er ist, ist der Ver­käu­fer zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bei Hin­der­nis­sen vor­über­ge­hen­der Dau­er ver­län­gern sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schie­ben sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mi­ne um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist. Soweit dem Käu­fer infol­ge der Ver­zö­ge­rung die Abnah­me der Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­mu­ten ist, kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Ver­käu­fer vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Eine Haf­tung des Ver­käu­fers und ein Rück­tritt des Käu­fers vom Ver­trag sind aus­ge­schlos­sen, wenn der Käu­fer die Grün­de der Unmög­lich­keit oder der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung ver­ur­sacht hat, ins­be­son­de­re, wenn er sei­ne öffent­lich-recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus der REACH­Ver­ord­nung (VO (EG) 1907/2006) in ihrer jeweils gül­ti­gen Fas­sung nicht erfüllt.

6. Der Ver­käu­fer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, wenn
— die Teil­lie­fe­rung für den Käu­fer im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar ist,
— die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt ist und
— dem Käu­fer hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, es sei denn, der Ver­käu­fer erklärt sich zur Über­nah­me die­ser Kos­ten bereit.

7. Gerät der Ver­käu­fer mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug oder wird ihm eine Lie­fe­rung oder Leis­tung, gleich aus wel­chem Grun­de, unmög­lich, so ist die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz nach Maß­ga­be des § 8 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beschränkt.

§ 5 Erfüllung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis ist Olching (Gei­sel­bull­ach), soweit nichts ande­res bestimmt ist.

2. Die Ver­sand­art und die Ver­pa­ckung unter­ste­hen dem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Ver­käu­fers. Sofern der Ver­käu­fer in Leih­ver­pa­ckun­gen lie­fert, sind die­se spä­tes­tens nach 30 Tagen nach Ein­tref­fen beim Käu­fer von die­sem in ent­leer­tem und ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand auf sei­ne Kos­ten und sein Risi­ko an den Ver­käu­fer zurück­zu­sen­den. Kommt der Käu­fer die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, so ist der Ver­käu­fer berech­tigt, ab dem 31. Tag ein ange­mes­se­nes Ent­gelt zu berech­nen und nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung zur Rück­ga­be unter Anrech­nung des vor­ge­nann­ten Ent­gelts den Wie­der­be­schaf­fungs­preis vom Käu­fer zu ver­lan­gen. Auf Ver­pa­ckun­gen ange­brach­te Kenn­zei­chen dür­fen nicht ent­fernt wer­den. Leih­ver­pa­ckun­gen dür­fen weder ver­tauscht noch wie­der­be­füllt wer­den. Die Ver­wen­dung von Leih­ver­pa­ckun­gen als Lager­be­häl­ter oder ihre Wei­ter­ga­be an Drit­te ist unzulässig.

3. Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des (wobei der Beginn des Ver­la­de­vor­gangs maß­geb­lich ist) an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten auf den Käu­fer über. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Ver­käu­fer auch ande­re Leis­tun­gen (z.B. Ver­sand oder Instal­la­ti­on) über­nom­men hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­ga­be infol­ge eines Umstan­des, des­sen Ursa­che beim Käu­fer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käu­fer über, an dem der Lie­fer­ge­gen­stand ver­sand­be­reit ist und der Ver­käu­fer dies dem Käu­fer ange­zeigt hat.

4. Lager­kos­ten nach Gefahr­über­gang trägt der Käu­fer. Bei Lage­rung durch den Ver­käu­fer betra­gen die Lager­kos­ten 0,25 % des Rech­nungs­be­tra­ges der zu lagern­den Lie­fer­ge­gen­stän­de pro abge­lau­fe­ne Woche. Die Gel­tend­ma­chung und der Nach­weis wei­te­rer oder gerin­ge­rer Lager­kos­ten blei­ben vorbehalten.

5. Die Lie­fe­rung wird vom Ver­käu­fer nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Käu­fers und auf des­sen Kos­ten gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den oder sons­ti­ge ver­si­cher­ba­re Risi­ken versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmangel

1. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lie­fe­rung. Die­se Frist gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder aus vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­käu­fers oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen, wel­che jeweils nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten verjähren.

2. Die gelie­fer­ten Gegen­stän­de sind unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung an den Käu­fer oder an den von ihm bestimm­ten Drit­ten sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Sie gel­ten hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder ande­rer Män­gel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Käu­fer geneh­migt, wenn dem Ver­käu­fer nicht bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach Ablie­fe­rung eine schrift­li­che Män­gel­rü­ge zugeht. Hin­sicht­lich ande­rer Män­gel gel­ten die Lie­fer­ge­gen­stän­de als vom Käu­fer geneh­migt, wenn die schrift­li­che Män­gel­rü­ge dem Ver­käu­fer nicht bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach dem Zeit­punkt zugeht, in dem sich der Man­gel zeig­te; war der Man­gel für den Käu­fer bei nor­ma­ler Ver­wen­dung bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, ist jedoch die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maß­geb­lich. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist ein bean­stan­de­ter Lie­fer­ge­gen­stand fracht­frei an den Ver­käu­fer zurück­zu­sen­den. Bei berech­tig­ter Män­gel­rü­ge ver­gü­tet der Ver­käu­fer die Kos­ten des
güns­tigs­ten Ver­sand­we­ges; dies gilt nicht, soweit die Kos­ten sich erhö­hen, weil der Lie­fer­ge­gen­stand sich an einem ande­ren Ort als dem Ort des bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauchs befindet.

3. Bei Sach­män­geln der gelie­fer­ten Gegen­stän­de ist der Ver­käu­fer nach sei­ner inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu tref­fen­den Wahl zunächst zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Im Fal­le des Fehl­schla­gens, d.h. der Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder unan­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­rung der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der Käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis ange­mes­sen mindern.

4. Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des Ver­käu­fers, kann der Käu­fer unter den in § 8 bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­dens­er­satz verlangen.

5. Bei Män­geln von Bestand­ei­len ande­rer Her­stel­ler, die der Ver­käu­fer aus lizenz­recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht besei­ti­gen kann, wird der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl sei­ne Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die Her­stel­ler und Lie­fe­ran­ten für Rech­nung des Käu­fers gel­tend machen oder an den Käu­fer abtre­ten. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­käu­fer bestehen bei der­ar­ti­gen Män­geln unter den sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen und nach Maß­ga­be die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vor­ste­hend genann­ten Ansprü­che gegen den Her­stel­ler und Lie­fe­ran­ten erfolg­los war oder, bei­spiels­wei­se auf­grund einer Insol­venz, aus­sicht­los ist. Wäh­rend der Dau­er des Rechts­streits ist die Ver­jäh­rung der betref­fen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer gehemmt.

6. Die Gewähr­leis­tung ent­fällt, wenn der Käu­fer ohne Ein­wil­li­gung des Ver­käu­fers den Lie­fer­ge­gen­stand ändert oder durch Drit­te ändern lässt und die Män­gel­be­sei­ti­gung hier­durch unmög­lich oder unzu­mut­bar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käu­fer die durch die Ände­rung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten der Män­gel­be­sei­ti­gung zu tragen.

7. Eine im Ein­zel­fall mit dem Käu­fer ver­ein­bar­te Lie­fe­rung gebrauch­ter Gegen­stän­de erfolgt unter Aus­schluss jeglicher
Gewähr­leis­tung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

1. Der Ver­käu­fer steht nach Maß­ga­be die­ses § 7 dafür ein, dass der Lie­fer­ge­gen­stand frei von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten Drit­ter ist. Jeder Ver­trags­part­ner wird den ande­ren Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich benach­rich­ti­gen, falls ihm gegen­über Ansprü­che wegen Ver­let­zung sol­cher Rech­te gel­tend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass der Lie­fer­ge­gen­stand ein gewerb­li­ches Schutz­recht oder Urhe­ber­recht eines Drit­ten ver­letzt, wird der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl und auf sei­ne Kos­ten den Lie­fer­ge­gen­stand der­art abän­dern oder aus­tau­schen dass kei­ne Rech­te Drit­ter mehr ver­letzt wer­den, der Lie­fer­ge­gen­stand aber wei­ter­hin die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Funk­tio­nen erfüllt, oder dem Käu­fer durch Abschluss eines Lit­zen­ver­tra­ges das Nut­zungs­recht ver­schaf­fen. Gelingt dem Ver­käu­fer dies inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums nicht, ist der Käu­fer berech­tigt, von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis ange­mes­sen zu min­dern. Etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers unter­lie­gen den Beschrän­kun­gen des § 8 die­ser All­ge­mei­nen Lieferbedingungen.

3. Die Rechts­ver­let­zun­gen durch vom Ver­käu­fer gelie­fer­te Pro­duk­te ande­rer Her­stel­ler wird der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl sei­ne Ansprü­che gegen die Her­stel­ler und Vor­lie­fe­ran­ten für Rech­nung des Käu­fers gel­tend machen oder an den Käu­fer abtre­ten. Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer ent­ste­hen in die­sen Fäl­len nach Maß­ga­be die­ses § 7 nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vor­ste­hend genann­ten Ansprü­che gegen die Her­stel­ler und Vor­lie­fe­ran­ten erfolg­los war oder bei­spiels­wei­se auf­grund einer Insol­venz aus­sicht­los ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re aus Unmög­lich­keit, Ver­zug, man­gel­haf­ter oder fal­scher Lie­fe­rung, Ver­trags­ver­let­zung von Pflich­ten bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Ver­schul­den ankommt, nach Maß­ga­be die­ses § 8 eingeschränkt.

2. Der Ver­käu­fer haf­tet nicht im Fal­le ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit sei­ner Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es sich nicht um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­lich sind die
Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stands, des­sen Frei­heit von Rechts­män­geln sowie sol­chen Sach­män­geln, die sei­ne Funk­ti­ons­fä­hig­keit oder Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich beein­träch­ti­gen, sowie Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die dem Käu­fer die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ermög­li­chen sol­len oder den Schutz von Leib oder Leben von Per­so­nal des Käu­fers oder den Schutz von des­sen Eigen­tum vor erheb­li­chen Schä­den bezwecken.

3. Soweit der Ver­käu­fer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grun­de nach auf Scha­dens­er­satz haf­tet, ist die­se Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die der Ver­käu­fer bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen hat oder die er bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­te vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­gen von Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des sind, sind außer­dem nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des typi­scher­wei­se zu erwar­ten sind.

4. Im Fal­le einer Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist die Ersatz­pflicht des Ver­käu­fers für Sach­schä­den und dar­aus resul­tie­ren­de wei­te­re Ver­mö­gens­schä­den auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den (2‑fach, je Per­son höchs­tens jedoch EUR 5.000.000,00 – ent­spre­chend der der­zei­ti­gen Deckungs­sum­me sei­ner Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder Haft­pflicht­ver­si­che­rung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten handelt.

5. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und –Beschrän­kun­gen gel­tend in glei­chem Umfang zuguns­ten der Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Verkäufers.

6. Soweit der Ver­käu­fer tech­ni­sche Aus­künf­te gibt oder bera­tend tätig wird und die­se Aus­künf­te oder Bera­tung nicht zu den von ihm geschul­de­ten, ver­trag­lich ver­ein­bar­tem Leis­tungs­um­fang gehö­ren, geschieht dies unent­gelt­lich und unter Aus­schluss jeg­li­cher Haftung.

7. Die Ein­schrän­kun­gen die­ses § 8 gel­tend nicht für die Haf­tung des Ver­käu­fers wegen vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens, für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der nach­fol­gend ver­ein­bar­te Eigen­tums­vor­be­halt dient der Siche­rung aller jeweils bestehen­den der­zei­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen des Ver­käu­fers gegen den Käu­fer aus der zwi­schen den Ver­trags­part­nern bestehen­den Lie­fer­be­zie­hung über Rei­ni­gungs­mit­tel, Kor­ro­si­ons­schutz­mit­tel, Schutz- und Pfle­ge­mit­tel, Roh­stof­fe, Ver­pa­ckun­gen oder Zube­hör ein­schließ­lich Sal­do­for­de­run­gen aus einem auf die­se Lie­fer­be­zie­hung beschränk­ten Kontokorrentverhältnis.

2. Die vom Ver­käu­fer an den Käu­fer gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller gesi­cher­ten For­de­run­gen Eigen­tum des Ver­käu­fers. Die Ware sowie die nach den nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen an ihrer Stel­le tre­ten­de, vom Eigen­tums­vor­be­halt erfass­te Ware wird nach­fol­gend Vor­be­halts­wa­re genannt.

3. Der Käu­fer ver­wahrt die Vor­be­halts­wa­re unent­gelt­lich für den Verkäufer.

4. Tritt der Ver­käu­fer bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug – vom Ver­trag zurück (nach­fol­gend Ver­wer­tungs­fall), ist er berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re her­aus zu verlangen.

5. Der Käu­fer ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re bis zum Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern. Ver­pfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzulässig.

6. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung im Namen und für Rech­nung des Ver­käu­fers als Her­stel­ler. Der Ver­käu­fer erlangt in die­sem Fall unmit­tel­bar das Eigen­tum oder – wenn die Ver­ar­bei­tung aus Stof­fen meh­re­rer Eigen­tü­mer erfolgt oder der Wert der ver­ar­bei­te­ten Sache höher ist als der Wert der Vor­be­halts­wa­re – das Mit­ei­gen­tum in Form von Bruch­teils­ei­gen­tum an der neu geschaf­fe­nen Sache im Ver­hält­nis des Wert der Vor­be­halts­wa­re zum Wert der neu geschaf­fe­nen Sache (nach­fol­gend Wert­ver­hält­nis). Für den Fall, dass kein sol­cher Eigen­tums­er­werb beim Ver­käu­fer ein­tre­ten soll­te, über­trägt der Käu­fer bereits jetzt sein künf­ti­ges Eigen­tum oder – im oben genann­ten Wert­ver­hält­nis – Mit­ei­gen­tum an der neu geschaf­fe­nen Sache zur Sicher­heit an den Ver­käu­fer. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Sachen zu einer einheitlichen
Sache ver­bun­den oder untrenn­bar ver­mischt und ist eine der ande­ren Sachen als Haupt­sa­che anzu­se­hen, so über­trägt der Ver­käu­fer, soweit die Haupt­sa­che ihm gehört, dem Käu­fer antei­lig das Mit­ei­gen­tum an der ein­heit­li­chen Sache in dem oben genann­ten Wertverhältnis.

7. Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber die ihm hier­aus zuste­hen­de For­de­rung gegen den Erwer­ber – bei Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers an der Vor­be­halts­wa­re antei­lig ent­spre­chend dem oben genann­ten Wert­ver­hält­nis – an den Ver­käu­fer ab. Glei­ches gilt für sons­ti­ge For­de­run­gen, die an die Stel­le der Vor­be­halts­wa­re tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen, wie z.B. Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der Ver­käu­fer ermäch­tigt den Käu­fer wider­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Der Ver­käu­fer darf die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung nur im Ver­wer­tungs­fall widerrufen.

8. Grei­fen Drit­te auf die Vor­be­halts­wa­re zu, ins­be­son­de­re durch Pfän­dung, wird der Käu­fer sie unver­züg­lich auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und den Ver­käu­fer hier­über infor­mie­ren, um ihm die Durch­set­zung sei­ner Eigen­tums­rech­te zu ermög­li­chen. Sofern der Drit­te nicht in der Lage ist, dem Ver­käu­fer die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­che Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Käu­fer dem Verkäufer.

9. Der Ver­käu­fer wird die Vor­be­halts­wa­re sowie die an ihre Stel­le tre­ten­den Sachen oder For­de­run­gen frei­ge­ben, soweit ihr Wert die Höhe der gesi­cher­ten For­de­rung um mehr als 50 % über­steigt. Die Aus­wahl der danach frei­zu­ge­ben­den Gegen­stän­de liegt beim Verkäufer.

§ 10 REACH

1. Gibt der Käu­fer dem Ver­käu­fer eine Ver­wen­dung gemäß Art. 37.2 der REACH-Ver­ord­nung (VO (EG) 1907/2006) bekannt, die eine Aktua­li­sie­rung der Regis­trie­rung oder des Stoff­si­cher­heits­be­rich­tes erfor­der­lich macht oder eine ande­re Ver­pflich­tung nach der REACH-Ver­ord­nung aus­löst, trägt der Käu­fer alle hier­durch aus­ge­lös­ten Kosten.

2. Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die durch die Bekannt­ga­be die­ser Ver­wen­dung und die Erfül­lung hier­durch aus­ge­lös­ter Ver­pflich­tun­gen nach der REACH-Ver­ord­nung durch den Ver­käu­fer entstehen.

3. Soll­te es aus Grün­den des Gesund­heits- oder Umwelt­schut­zes nicht mög­lich sein, die­se Ver­wen­dung als iden­ti­fi­zier­te Ver­wen­dung ein­zu­be­zie­hen und soll­te der Käu­fer ent­ge­gen dem Rat des Ver­käu­fers beab­sich­ti­gen, die Ware in der Wei­se zu nut­zen, von der der Ver­käu­fer abge­ra­ten hat, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

4. Dem Käu­fer ste­hen in die­sen Fäl­len kei­ne Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer zu.

§ 11 Schlussbestimmung

1. Ist der Käu­fer Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son­des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder hat er in der  Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand, so ist Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der  Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer nach Wahl des Ver­käu­fers Olching oder der Sitz des Käu­fers. Für Kla­gen gegen den Ver­käu­fer ist in die­sen Fäl­len jedoch Olching aus­schließ­li­cher Gerichts­stand. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben von die­ser Rege­lung unberührt.

2. Die Bezie­hun­gen zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3. Soweit der Ver­trag oder die­se All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen Rege­lungs­lü­cken ent­hal­ten, gel­tend zur Aus­fül­lung die­ser Lücken die­je­ni­gen recht­lich wirk­sa­men Rege­lun­gen als ver­ein­bart, wel­che die Ver­trags­part­ner nach der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung des Ver­tra­ges und dem Zweck die­ser All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cken gekannt hätten.

Stand:
12.10.2017